Keine Nachteile beim BAföG wegen Corona

Stand 21.03.2023

Mit Auftreten der COVID 19-Pandemie hatte das Bundesministerium für Bildung und Forschung versprochen, dass Studierenden, Schülerinnen und Schülern, die BAföG-Leistungen empfangen, keine finanziellen Nachteile erleiden sollten, wenn es wegen der Pandemie zum Ausfall oder zu Beeinträchtigungen von Unterrichts-/Lehrangeboten an ihrer Ausbildungsstätte kommt. In der Folge hatte das BMBF verschiedene Auslegungsvorgaben zur förderungsrechtlichen Berücksichtigung der pandemiebedingten Erschwernisse an die für den BAföG-Vollzug zuständigen Bundesländer gerichtet.

Da das IfSG seit dem 19.03.2022 im Wesentlichen nur noch niedrigschwellige Coronaschutzmaßnahmen wie insb. Masken-, Impf-/Testnachweispflicht und Hygienekonzepte in Hot Spots ermöglicht, die sich auch nach dem aktuellen Gesetzentwurf zur Anpassung des IfSG nicht wesentlich ändern sollen, besteht keine Rechtsgrundlage mehr für BAföG-Regelungen, die zum Ausgleich für schwerwiegende, pandemiebedingten Ausbildungsbeeinträchtigungen erlassen worden waren.

Sofern aktuell oder zukünftig im Einzelfall noch Beeinträchtigungen von Ausbildung oder Studium im Zusammenhang mit der COVID 19-Pandemie auftreten sollten, gelten die allgemeinen Regelungen im BAföG, die im Falle von Ausbildungsverzögerungen greifen. Diese ermöglichen unter anderem die Geltendmachung eines schwerwiegenden, ausbildungsbezogenen Verlängerungsgrundes, welcher im Einzelfall dargelegt und nachgewiesen werden muss.
Eine individuelle Verlängerung der Studienabschlusshilfe über die zuvor festgelegte oder die maximale Bezugsdauer hinaus, ist seit dem Auslaufen der strengeren Landes-Coronaschutzregelungen zu Anfang April 2022 nicht mehr möglich.

Alle weiteren Auslegungsregelungen, die im Hinblick auf die Sondersituation im Zusammenhang mit der COVID 19-Pandemie getroffen wurden, gelten mit entsprechender Erlassregelung für das BAföG seit diesem Zeitpunkt als aufgehoben.

Ausnahmen gelten aber für folgende Regelungen, die Umstände betreffen, die noch auftreten können oder aber deren Regelungswirkung noch fortdauert.

1. Online-Lernangebote anstelle Präsenzlehre

Sofern Ausbildungsstätten ausnahmsweise noch Regelungen unterliegen, wonach es zu Ausfällen des Unterrichts-/Lehrangebots kommen kann, werden diese Ausfälle weiterhin behandelt wie unterrichtsfreie bzw. vorlesungsfreie Zeiten im Sinne von § 15 Absatz 2 BAföG.

Soweit die Ausbildungsstätten den Lehr- und Ausbildungsbetrieb in dem Fall durch Online-Lernangebote  fortführen, gilt: Auszubildende, die BAföG-Leistungen beziehen, sind im gleichen Umfang wie beim normalen Lehrbetrieb verpflichtet, entsprechend ihren Möglichkeiten von diesem Angebot Gebrauch zu machen und auf diese Weise ihre Ausbildung auch tatsächlich weiter zu betreiben.
 

2. Förderung von Ausbildungen im Ausland

Für die Bewilligung von Auslandsförderungsanträgen, die sich aktuell auf den Bewilligungszeitraum Wintersemester 2022/23 und Sommersemester 2023 beziehen, gelten die nachfolgenden Vollzugsvorgaben, die auch für die zurückliegenden „Pandemiesemester“ entsprechend getroffen worden waren. Diese werden mit Blick auf die weltweite Entwicklung der COVID 19-Pandemie sowie die im Hinblick darauf im Ausland getroffenen Regelungen zur Pandemiebekämpfung fortlaufend überprüft und gegebenenfalls erneut angepasst:

2.1. Ausweitung der Förderung auf virtuelle Auslandsaufenthalte

​a. Die Förderung eines Auslandsaufenthaltes setzt grundsätzlich weiterhin die tatsächliche Anwesenheit im Zielland voraus. Von dem Erfordernis vor Ort zu sein wird jedoch abgesehen, so lange aufgrund der Corona-Pandemie eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (AA) für das Zielland besteht und / oder wenn die Einreise ins Zielland nicht möglich ist (im Folgenden „Reisebeschränkung“ genannt). Außerdem wird von dem Erfordernis vor Ort zu sein abgesehen, wenn die Ausbildungsstätte im Zielland aufgrund der Corona-Pandemie die gewählte Ausbildung vorübergehend ausschließlich komplett online anbietet.

In diesen Fällen ist ausnahmsweise auch von Deutschland aus die Teilnahme an einem Online-Kurs nach den Regelungen des Auslands-BAföG förderungsfähig. Das Online-Angebot muss dazu aber als Ersatz für die ohne Pandemie sonst angebotene Präsenz-Ausbildung konzipiert sein. Die Auszubildenden haben im Zuge der Beantragung zu erklären, ob sie bei Nichtvorliegen von Reisebeschränkungen und einem ausschließlichen, das Präsenz-Angebot ersetzenden Online-Angebot beabsichtigen, die Ausbildung aus Deutschland heraus oder im Zielland selbst wahrzunehmen.

Werden die Ausbildungsinhalte nicht vollständig online angeboten, ist der geplante Auslandsaufenthalt nur als Präsenzausbildung im Zielstaat förderungsfähig.  

b. Sobald keine Reisebeschränkungen mehr bestehen und Ausbildungsinhalte auch oder ausschließlich als Präsenzveranstaltungen angeboten werden, müssen die Auszubildenden ins Zielland reisen, um weiter gefördert werden zu können. Um organisatorische Vorkehrungen (Flugbuchungen, Wohnungssuche etc.) treffen zu können, kann die Auslandsausbildung für einen Übergangszeitraum von längstens zwei Monaten weiter aus Deutschland online betrieben werden, ohne dass es zum Verlust des Förderanspruchs kommt.
Fällt die Reisebeschränkung erst kurz vor Ende des Bewilligungszeitraums weg und werden die Ausbildungsinhalte auch oder ausschließlich als Präsenzveranstaltungen angeboten, gilt folgendes:

  • Ist der verbleibende Zeitraum nach Abzug der zuvor genannten Vorbereitungszeit kürzer als zwei Monate, darf die Ausbildung – auch wenn schon wieder Präsenzveranstaltungen an der ausländischen Bildungsstätte angeboten werden – weiter online aus Deutschland heraus beendet werden, eine Reise ins Zielland ist nicht mehr erforderlich.
  • Liegt das Zielland innerhalb der EU oder der Schweiz, dürfen Auszubildende jedoch auf eigenen Wunsch zur Fortsetzung der Ausbildung auch noch bis zum Ende des Bewilligungszeitraums ins Zielland reisen. In diesem Fall wird der Reisekostenzuschlag gewährt.
  • Liegt das Zielland dagegen in einem Drittstaat und ist der verbleibende Zeitraum des Bewilligungszeitraums kürzer als zwei Monate, wird der Reisekostenzuschlag nicht mehr gewährt. Er kann ausnahmsweise gewährt werden, wenn eine Präsenz für den erfolgreichen Abschluss des ausländischen Ausbildungsabschnittes zwingend erforderlich ist (zum Beispiel bei Durchführung der Abschlussprüfung als reine Präsenzveranstaltung).  

c. Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem Ort des Aufenthaltes der Auszubildenden. Es werden Zuschläge nur für Zusatzausgaben gezahlt, die tatsächlich anfallen. Bei einem Studium, das online aus Deutschland wahrgenommen wird, werden bspw. der Bedarf der Inlandsförderung berücksichtigt und ggf. die Studiengebühren übernommen (wie bisher einmalig max. 4600 Euro). Die Zuschläge für den Kaufkraftausgleich bei Zielstaaten außerhalb der EU, die Auslandskrankenversicherung und die Reisekostenpauschale werden nicht berücksichtigt. Sie werden erst berücksichtigt, wenn Studierende tatsächlich ins Ausland ausreisen und die entstandenen Kosten sofern erforderlich nachweisen. Kehren Studierende vor Ablauf des Bewilligungszeitraums (BWZ) nach Deutschland zurück, ergeht ein Änderungsbescheid und die nicht mehr notwendigen Auslandszuschläge (Kaufkraftausgleich und Auslandskrankenversicherung) entfallen. Schülerinnen und Schüler erhalten für Auslandsaufenthalte neben dem Inlandsbedarfssatz weiterhin lediglich den Reisekostenzuschlag nach § 12 Absatz 4 BAföG.

2.2. Coronabedingte vorzeitige Beendigung des Auslandsaufenthaltes
(Auszubildende befinden sich im Ausland und kehren vorzeitig zurück)

a. Sind Auszubildende bereits im Ausland und kommt es während des Aufenthalts im Zielland zu einer Reisebeschränkung und / oder Ausreiseverpflichtung, so können sie förderungsunschädlich nach Deutschland zurückkehren. Die Auslandsförderung wird in Deutschland für die Dauer des Bewilligungszeitraums mit Ausnahme des Auslandszuschlags und des Auslandskrankenversicherungszuschlags weiter gewährt. Die Auslandsförderung ist allerdings, sofern die ausländische Ausbildungsstätte Online-Kurse anbietet, an die Bedingung der Teilnahme an den Online-Kursen geknüpft. Wird das Online-Angebot nicht wahrgenommen, gilt die Ausbildung ab diesem Zeitpunkt als unterbrochen und die Förderung wird eingestellt.  

b. Ist eine Fortführung der Ausbildung aus Deutschland mangels Online-Kursen nicht möglich, wird gleichwohl bis zum Ende des BWZ mit Auslands-BAföG (mit Ausnahme des Auslandszuschlags und der Aufwendungen für die Krankenversicherung) weitergefördert. Diese Förderung wird jedoch auf die Jahresfrist aus § 5 a und § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG angerechnet, der Anspruch auf Auslands-BAföG ist in eben dieser Höhe ausgeschöpft. Die komplette Dauer des BWZ wird also unabhängig von der tatsächlichen Durchführbarkeit des Studiums auf die Jahresfrist in § 5a und § 16 BAföG angerechnet. Es steht Auszubildenden frei, die Ausbildung durch Mitteilung an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu unterbrechen, sich so einen Anspruch auf den Rest der 12-monatigen Auslandsförderung zu erhalten und ggf. eine Ausbildung im Inland fortzusetzen bzw. aufzunehmen.

 

c. Werden die Reisebeschränkungen später wieder aufgehoben und werden die gewählten Ausbildungsinhalte vollständig und ausschließlich online angeboten, besteht keine erneute Verpflichtung zur Rückreise ins Zielland. Die Ausbildung kann online von Deutschland aus beendet werden. Es steht Auszubildenden frei, ins Zielland zurückzureisen. Die Pauschale für die Reisekosten wird zu diesem Zweck nach § 4 Absatz 2 Auslandszuschlagsverordnung ein einziges weiteres Mal gewährt.
 

d. Werden die Reisebeschränkungen später wieder aufgehoben und werden die gewählten Ausbildungsinhalte auch in Gestalt von Präsenzveranstaltungen angeboten, müssen Auszubildende unter Einhaltung der zeitlichen Maßgaben (vgl. 3.1. Buchstabe b) ins Zielland reisen, wenn der Anspruch auf Auslands-BAföG fortbestehen soll. Die Pauschale für die Reisekosten wird zu diesem Zweck nach § 4 Absatz 2 Auslandszuschlagsverordnung ggf. auch mehrfach gewährt. Im Übrigen richtet sich die Höhe der Förderung nach den unter 3.1. Buchstabe c dargestellten Regelungen.
 

e. Befinden sich Auszubildende im Ausland und möchten diese aufgrund der Corona-Situation nach Deutschland zurückkehren, obwohl eine offizielle Reisebeschränkung (ggf. noch) nicht vorliegt („freiwilliger Abbruch“) und wird die Ausbildung nicht online angeboten, gilt folgendes:

Die freiwillige Beendigung führt zu einem Verlust der Förderungsfähigkeit. Auszubildende können mit Blick auf die bereits bestehende Regelung in § 15b Absatz 2a BAföG im Falle einer sich anschließenden Ausbildung im Inland bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gegebenenfalls zwei Monate Ausbildungsförderung zur Überbrückung beantragen.
 

2.3. Besondere Regelungen für Schüler und Schülerinnen

Auszubildende, die einen Ausbildungsabschnitt an einer Schule im Ausland geplant bzw. begonnen haben und dann nicht ins Ausland einreisen können bzw. aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren müssen, können (nur dann) ggf. weiter gefördert werden, wenn sie ihre Schulausbildung im Inland fortsetzen. Das heißt, sie müssen ihre bisherige inländische Schulausbildung zunächst in Deutschland fortführen; das Gleiche gilt, wenn die Ausbildung nicht zum geplanten Zeitpunkt im Ausland in Präsenz begonnen werden kann.

Im Einzelnen heißt das:

a. War der / die Auszubildende bereits im Ausland und kehrt aufgrund pandemiebedingter Reisebeschränkung oder Ausreiseverpflichtung nach Deutschland und dort in seine bisherige Inlandsausbildung zurück, erhält er weiter Auslands-BAföG, ohne dass eine erneute Antragstellung erforderlich ist.

b. Sofern Auszubildende aufgrund pandemiebedingter Reisebeschränkungen erst gar nicht ins Ausland reisen und stattdessen ihre Inlandsausbildung fortsetzen, können sie lediglich gegebenenfalls (d.h. insbesondere unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 1a BAföG) Inlands-BAföG beziehen.

c. Entfallen die Reisebeschränkungen im Verlauf des durchgeführten bzw. geplanten Auslandsschuljahres, können Auszubildende weiter bzw. erstmalig Auslands-BAföG erhalten, wenn sie in das Zielland einreisen.

Die nachfolgend aufgeführten Regelungen gelten mit Auslaufen der Coronaschutzregelungen der Länder zum 02.04.2022 nur noch für Altfälle, d.h. für vor diesem Zeitpunkt aufgetretene Beeinträchtigungen / Regelungen:

3. Pandemiebedingte Ausbildungsverzögerungen

3.1. Unvermeidbare pandemiebedingte Ausbildungsverzögerungen

Pandemiebedingte Ausbildungsbeeinträchtigungen, können einen schwerwiegenden Grund für die Verlängerung der individuellen Förderung über die BAföG-Förderungshöchstdauer hinaus im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen.

Für einen entsprechenden Antrag auf Verlängerung der individuellen BAföG-Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG gilt grundsätzlich, dass die pandemiebedingte Studienbeeinträchtigung sowie die daraus resultierende Ausbildungsverzögerung im Einzelfall dargelegt und nachgewiesen werden muss. 

3.2. Landesrechtliche Regelstudienzeitverlängerungen

Studierende in Bundesländern, die eine pandemiebedingte Verlängerung der Regelstudienzeit geregelt haben, profitieren hiervon für die betreffenden, Semester auch durch eine entsprechend verlängerte BAföG-Förderungshöchstdauer. Dies hat das BMBF im Erlasswege durch Nachvollziehen der landesrechtlichen Regelstudienzeitverlängerungen  bis einschließlich Wintersemester 2021/22 ermöglicht. Die Regelung bedeutet gleichzeitig, dass die Semester, für welche die Verlängerung der Regelstudienzeit jeweils ausgesprochen wurde, im Hinblick auf termin- bzw. (fach-) semestergebundene BAföG-Vorschriften, nicht als (Fach-) Semester angerechnet werden (sog. Nullsemesterregelung).

Allgemein gilt für die Nullsemesterregelung, dass lediglich die Fachsemester ohne Anrechnung bleiben, die tatsächlich von der Pandemie betroffen waren, für die also ein pandemiebedingter Nachteilsausgleich gewährt worden ist. Sofern ein Termin oder eine Fachsemestergrenze vor Beginn der Pandemie lag, wird kein derartiger Nachteilsausgleich gewährt (s. dazu näher unter b.).

Von diesem Regelungssystem werden auch Studierende in staatlich geprüften Studiengängen (Medizinbereich, Rechtswissenschaften) in den betreffenden Bundesländern erfasst; auch für sie gilt die Nichtanrechnungsregelung im Hinblick auf die BAföG-Förderungsdauer und weitere fachsemesterbezogene BAföG-Regelungen.

​Im Einzelnen bedeutet diese Nichtanrechnung unter anderem:

a. Die Frist für die Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Absatz 1 BAföG wird um die „verlängerten“ Pandemiesemester hinausgeschoben; bei einer Regelstudienzeitverlängerung von gegebenenfalls vier Semestern heißt das, dass der Studierende den Leistungsnachweis erst vier Semester später vorlegen muss.
 

b. Für die nach § 7 Absatz 3 Satz 1 bzw. Satz 4 BAföG maßgebliche Fachsemestergrenze für den Fachrichtungswechsel („bis zum Beginn des vierten Fachsemesters“ bzw. „bis zum Beginn des dritten Fachsemesters“) bleiben die Fachsemester ohne Anrechnung, die tatsächlich pandemiebetroffen waren und für die ein pandemiebedingter Nachteilsausgleich gewährt wurde. Das heißt, dass die Frist für die Vornahme eines Fachrichtungswechsels um die Pandemiesemester verlängert wird.

Eine Verlängerung greift allerdings nicht, wenn die Wechselfrist vor Beginn der Pandemie ausgelaufen ist.

Beispiel: Ein Studierender, der sich im Sommersemester 2020 im vierten Fachsemester befand, hätte den Fachrichtungswechsel bis zum Ende des Wintersemesters 2019/20, seines dritten Fachsemesters, vollziehen müssen. Das Sommersemester 2020 selber war zwar pandemiebeeinträchtigt, lag aber bereits außerhalb der Fachrichtungswechselgrenze.

Die Wertung als Nullsemester berührt nicht das Erfordernis eines wichtigen Grundes sowie grundsätzlich auch nicht die Pflicht zur unverzüglichen Vornahme des Fachrichtungswechsels.

Dagegen gilt für Fachrichtungswechsel im Rahmen eines Masterstudiums uneingeschränkt § 7 Absatz 1a Satz 2 BAföG, d.h. die fachsemestergebundene Frist/Grenze des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BAföG findet von vornherein keine Anwendung. Unabhängig von Pandemiesemestern ist also stets ein unabweisbarer Grund zu prüfen.
 

c. Generell gilt für die Nichtberücksichtigung/ Nichtanrechnung von pandemiebetroffenen Semestern, für die landesrechtlich die Regelstudienzeit verlängert wurde, dass insoweit kein gesonderter Vortrag und/oder Nachweis pandemiebedingter Studienbeeinträchtigungen erforderlich ist.
 

d. Sofern allerdings landesrechtlich wegen eines Pandemiesemesters auch für in diesem Semester beurlaubte Studierende die Regelstudienzeitverlängerung ermöglicht wird, unterbricht das Urlaubssemester für die Betroffenen nicht zusätzlich auch noch die für die Förderungshöchstdauer maßgebliche Fachsemesterzählung, damit es förderungsrechtlich nicht zu einer doppelten pandemiebedingten Berücksichtigung bei der Förderungshöchstdauer kommt.

 

4. Auszubildende, die Studienabschlusshilfe erhalten

Studierende, die Studienabschlusshilfe beziehen und bspw. aufgrund der Störungen des Ausbildungsangebots an ihrer Hochschule nicht wie geplant innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen konnten oder können, erhalten die Studienabschlusshilfe grundsätzlich um die Zeit der pandemiebedingten Einschränkungen verlängert weiter. ​

5. Zusätzliche Einkünfte aus Tätigkeiten in systemrelevanten Berufen

Zusätzliche Einkünfte aus pandemiebedingt nach dem 29.02.2020 übernommenen bzw. hinsichtlich des Arbeitszeitumfangs aufgestockten Tätigkeiten in systemrelevanten Berufen gelten nicht als Einkommen im Sinne des BAföG (§ 21 Abatz 4 Nummer 5 BAföG). Die entsprechende Regelung in § 66a Absatz 8a BAföG galt bis Ende Dezember 2022.

§ 21 Absatz 4 Nummer 5 bezieht sich ausdrücklich auf „zusätzliche Einnahmen der Antragstellenden“, für Einkommen anderer als der auszubildenden Person (z.B. Eltern, Geschwister) gilt die Neuregelung dagegen nicht. Von der Regelung ebenfalls nicht erfasst wird die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis gemäß § 23 Absatz 3 BAföG (z.B. Vergütungen für Pflichtpraktika, für Medizinstudierende im Praktischen Jahr und andere Ausbildungsvergütungen).

Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevanten Branchen und Berufen sollen - neben der in der Gesetzesbegründung des WissStudUG zu Artikel 2 Nummer 1 in Bundestagsdrucksache 19/18699 ausdrücklich in Bezug genommenen BSI-Kritisverordnung - die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Kindernotfallbetreuung bilden.  

6. Behandlung von Corona-Hilfsleistungen bei der BAföG-Einkommensanrechnung

6.​1. Corona-Finanzhilfen aus Bundes- und Landesmitteln:
Bei pandemiebedingten Finanzhilfen, z.B. an Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe (wie Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) und kleine Unternehmen handelt es sich um eine steuerpflichtige Betriebseinnahme im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart, so dass für diese Finanzhilfen kein Steuerbefreiungstatbestand besteht. Ebenso verhält es sich beispielsweise mit der „Liquiditätshilfe für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte und den Ausgleichszahlungen an Heilmittelerbringer“ nach der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vom 30.04.2020 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 04.05.2020). Diese Einnahmen sind daher als Einkommen nach § 21 Absatz 1 BAföG zu bewerten und damit grundsätzlich bei der BAföG-Einkommensanrechnung zu berücksichtigen, sofern nicht im Einzelfall spezifische Zweckbestimmungen erkennbar sind, die die Anwendung von § 21 Absatz 4 Nummer 4 BAföG rechtfertigen würden.
 

6.2. Auch aktuell noch für die Berechnung des Elterneinkommens relevant: Beihilfen und Unterstützungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
Arbeitgeber konnten ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (vgl. auch BMF-Schreiben vom 09.04.2020 - IV C 5 - S 2342/20/10009 :001). Da diese Leistungen somit steuerfrei waren und auch nicht in der BAföG-Einkommensverordnung aufgeführt werden, bleiben sie bei der BAföG-Einkommensanrechnung ohne Berücksichtigung. Von dieser Regelung erfasst würde beispielsweise auch der nach dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen „Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vorgesehene „Pflegebonus für Beschäftigte in der Altenpflege“ nach dem neuen § 150a SGBXI.
 

6.3. Auch aktuell noch für nicht abgeschlossene Fälle relevant: Notfallhilfen für Studierende
Studierenden, die ihren (Neben-)Job pandemiebedingt verloren haben, standen Notfallhilfen des Bundes, der Länder oder der Studierendenwerke zur Verfügung, die auch von BAföG-Geförderten beantragt werden   Diese Darlehen fallen unter § 21 Absatz 4 Nummer 4 BAföG und sind demzufolge nicht als Einkommen im Sinne des BAföG zu betrachten. Als Kreditunternehmen im Sinne der BAföGVwV Tz 21.4.9 Buchstabe j gelten dementsprechend auch öffentliche Darlehensgeber, die Darlehen zur Sicherung der Ausbildung als Notfallhilfe im Rahmen einer Pandemie anbieten. Die Regelung ist für Notfallhilfe in Form von Zuschüssen entsprechend anzuwenden.​