Zu Absatz 1
40.1.1 Die zuständige Behörde führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Amt für Ausbildungsförderung".
Zu Absatz 2
40.2.1 Richten die Länder Ämter bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken ein, so führen diese ebenfalls die Bezeichnung „Amt für Ausbildungsförderung“.
40.2.2 Sofern ein Land nach Satz 2 bestimmt, dass ein bei einer staatlichen Hochschule errichtetes Amt ein Studentenwerk zur Durchführung seiner Aufgaben heranzieht, bleibt die Verantwortung für die Entscheidung bei der Hochschule; das Studentenwerk leistet dabei Erfüllungshilfe. Die Verantwortlichkeit muss gegenüber dem Adressaten der Entscheidung kenntlich gemacht werden; das Studentenwerk bringt zum Ausdruck, dass es im Auftrag eines bei einer staatlichen Hochschule errichteten Amtes tätig wird.
Zu § 40a
40a.0.1 Landesämter für Ausbildungsförderung können auch in eine andere Behörde eingegliedert sein.