Welche Freibeträge werden gewährt?

Stand: März 2024

Das Einkommen muss nicht vollständig auf den BAföG-Bedarfssatz angerechnet werden. Es gibt Freibeträge, die vom Einkommen abgezogen werden. Sie wurden mit der Reform 2022 erhöht, sodass jetzt mehr Menschen BAföG-berechtigt sind.

Zunächst muss das jeweilige Einkommen festgestellt werden. Davon werden die einschlägigen Freibeträge abgezogen. Der verbleibende Betrag ist das anzurechnende Einkommen.

Grundlagen sind § 23 und § 25 BAföG.

Auszubildendenrechnung

Die Freibeträge vom eigenen Einkommen der Auszubildenden richten sich nach der Ausbildungsart und der familiären Situation; geregelt ist dies in § 23 BAföG.

Für die Auszubildenden selbst bleiben zunächst monatlich 330 Euro anrechnungsfrei. Zusätzlich bleiben anrechnungsfrei für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner 805 Euro und für eigene Kinder je 730 Euro. Die Freibeträge für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner und Kinder werden nur gewährt, wenn diese nicht in einer Ausbildung stehen, die nach dem BAföG oder nach § 56 SGB III gefördert werden kann. Außerdem mindern sich die Freibeträge um das jeweilige eigene Einkommen dieser Personen.

Von der Waisenrente und dem Waisengeld bleiben für Schülerinnen und Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, monatlich 255 Euro, für andere Auszubildende 180 Euro anrechnungsfrei.

Stammt das Einkommen der Auszubildenden aus einem Pflichtpraktikum oder dem Ausbildungsverhältnis, wird es voll – also ohne Freibetrag – auf den Bedarf angerechnet. Dies gilt grundsätzlich auch für Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, für Förderungsleistungen ausländischer Staaten sowie für Unterhaltsleistungen der dauernd getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner.

Was ist mit dem Geld aus Ferienjobs?

Viele Schülerinnen, Schüler und Studierende bessern ihr Konto mit Ferien- oder Nebenjobs auf. Doch wie hoch dürfen solche Einkünfte sein, ohne dass ihnen BAföG gekürzt wird? Maßgeblich ist grundsätzlich das Bruttoeinkommen im Bewilligungszeitraum, also in dem Zeitraum, für den BAföG bewilligt wird. Von diesem Bruttoeinkommen werden zunächst anteilig die jährliche Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro und dann die Sozialpauschale von 21,6 Prozent abgezogen. Der verbleibende Betrag wird durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt. Schließlich wird der Freibetrag von 330 Euro monatlich abgezogen.

Aufgrund dieser Berechnungsmethode bleibt ein Bruttoeinkommen von 6.281,04 Euro in zwölf Monaten bzw. monatlich 523,42 Euro anrechnungsfrei. Das bedeutet, dass Auszubildende einem 520 Euro-Minijob nachgehen können, ohne dass monatliche Abzüge von der Förderung nach dem BAföG vorgenommen werden.

Minijob wirkt sich nicht auf Familienversicherung aus

Bei höherem Einkommen wird nur der den Freibetrag überschreitende Einkommensanteil angerechnet. Das Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung hat bis zur 520-Euro-Minijobgrenze auch keinen Einfluss auf eine bestehende beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, die sogenannte Familienversicherung.

Bei nicht geringfügiger Beschäftigung darf das Gesamteinkommen der Auszubildenden im Hinblick auf die Familienversicherung monatlich 520 Euro nicht übersteigen; rechtliche Grundlage dafür sind 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, § 18 SGB IV, Anhang 1 SGB VI.

Anrechnung von Stipendien

Ausbildungsförderung nach BAföG wird nicht geleistet, wenn Leistungen eines Begabtenförderungswerks bezogen werden; siehe § 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG.

Andere nicht einkommensteuerpflichtige begabungs- und leistungsabhängige Stipendien (wie zum Beispiel das Deutschlandstipendium) sind bis zu einem Gesamtbetrag, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht, von vornherein von der Anrechnung ausgenommen, § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG. Im Übrigen gelten sie als Einkommen und sind anzurechnen, falls ihre besondere Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf nicht entgegensteht. Die Anrechnung erfolgt dann grundsätzlich unter Berücksichtigung der Einkommensfreibeträge. Nur wenn die Auszubildenden selbst Stipendiatinnen oder Stipendiaten sind und das Stipendium ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln stammt, werden für den 300 Euro übersteigenden Betrag keine Einkommensfreibeträge gewährt. Für steuerpflichtige Stipendien- oder Beihilfeleistungen gilt die Sonderregelung, dass bis zu 300 Euro monatlich von vornherein von der Anrechnung ausgenommen sind, nicht.

Elternrechnung

Vom Einkommen der Eltern von Antragstellenden bleiben monatlich anrechnungsfrei:

1. absolute Freibeträge (Grundfreibeträge)

für Eltern, verheiratet bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden und zusammenlebend2.415 €
für einen Elternteil, alleinstehend1.605 €
für einen Stiefelternteil805 €
für Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen, je730 €

Die oben genannten Freibeträge mindern sich für den Stiefelternteil, die Kinder und die sonstigen Unterhaltsberechtigten um das jeweilige eigene Einkommen dieser Personen.

2. relative Freibeträge


Vom Einkommen der Eltern bleiben nach Abzug dieser Grundfreibeträge weitere 50 Prozent sowie für jedes Kind, für das ein Freibetrag gewährt wird, weitere fünf Prozent anrechnungsfrei.


Der nach Abzug aller Freibeträge verbleibende Betrag ist der Anrechnungsbetrag, den die Eltern nach dem BAföG für die Finanzierung der Ausbildung ihres Kindes aufwenden können.

Geschwisterregelung

Haben die Auszubildenden Geschwister, die in einer Ausbildung stehen, welche nach dem BAföG oder nach § 56 SGB III gefördert werden kann, wird der Anrechnungsbetrag zu gleichen Teilen auf die Auszubildenden und die Geschwister umgelegt; das regelt § 11 Abs. 4 BAföG. Verbleibt also z. B. ein Anrechnungsbetrag von 1.200 Euro, der auf insgesamt drei Auszubildende umzulegen ist, so werden jeweils 400 Euro angerechnet.

Wichtig: Belasten Geschwister der Auszubildenden die Eltern finanziell nicht, weil sie z. B. als Studierende an Bundeswehruniversitäten oder Verwaltungsfachhochschulen bedarfsdeckende Bezüge erhalten, nehmen sie nicht an der Aufteilung teil.

Ehegattenrechnung bzw. Rechnung für den eingetragenen Lebenspartner

Vom Einkommen des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners bleiben monatlich anrechnungsfrei für

Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner selbst1.605 €
Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen, je730 €