Wann bleibt das Einkommen der Eltern unberücksichtigt?

In der Regel sind die Eltern zur Finanzierung der Ausbildung ihrer Kinder verpflichtet. Das BAföG lässt aber Ausnahmen zu. Hier finden Sie alle Ausnahmefälle, in denen das Einkommen der Eltern nicht auf die Förderung durch das BAföG angerechnet wird.

Die Regel ist, dass das Einkommen der Eltern beim BAföG berücksichtigt wird. Grundlage dafür ist § 11 Abs. 2a und Abs. 3 BAföG. Nur in Ausnahmefällen wird das Elterneinkommen nicht angerechnet. Dann erfolgt nur eine Anrechnung des eigenen Einkommens und Vermögens der Auszubildenden sowie des Einkommens ihrer etwaigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner.

Eine elternunabhängige Förderung, also eine solche, bei der das elterliche Einkommen nicht berücksichtigt wird, erfolgt,

  • wenn der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder sie im Ausland leben und dort rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, Unterhalt im Inland zu leisten
  • wenn die Ausbildungsförderung für den Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs geleistet wird
  • wenn die Auszubildenden bei Beginn des Ausbildungsabschnitts bereits das 30. Lebensjahr vollendet haben (und ausnahmsweise trotz dieses Umstands gefördert werden)
  • wenn die Auszubildenden bei Beginn des Ausbildungsabschnitts schon fünf Jahre erwerbstätig gewesen sind, nachdem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • wenn die Auszubildenden vor Beginn des Ausbildungsabschnitts eine zumindest dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung absolviert haben und anschließend mindestens drei Jahre erwerbstätig waren. Eine kürzere Ausbildung kann durch eine entsprechend längere Erwerbstätigkeit kompensiert werden, wenn insgesamt mindestens sechs Jahre erreicht werden; umgekehrt gilt dies nicht: Auch bei einer Ausbildung von mehr als drei Jahren muss anschließend noch eine Erwerbstätigkeit von mindestens drei Jahren nachgewiesen werden.

In den beiden letzten Fällen müssen die Auszubildenden in den Jahren ihrer Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen sein, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten. Als Zeit der den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit gelten z. B. auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes.

Weitere Informationen zur elternunabhängigen BAföG-Förderung finden Sie hier.