Hinweise zum Brexit

Welche Auswirkung hat der geplante Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) aus der Europäischen Union auf die Bewilligung und Auszahlung von BAföG? Antworten gibt es hier.

Zum Hintergrund

Das Vereinigte Königreich ist zum 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Gleichzeitig ist das Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union in Kraft getreten. Darin ist eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 verankert, in der das EU-Recht für das Vereinigte Königreich grundsätzlich weiterhin gilt. Auch die EU-Freizügigkeit, d.h. das Recht, in der EU und dem Vereinigten Königreich zu leben, zu arbeiten, zu studieren oder sozial abgesichert zu sein, gilt in diesem Zeitraum weiter vollumfänglich. Die Übergangsphase kann nach dem Austrittsvertrag einmalig um maximal weitere zwei Jahre verlängert werden; die Entscheidung hierüber muss bis zum 1. Juli 2020 getroffen werden.

Ebenfalls am 1. Februar 2020 in Kraft getreten ist das Brexit-Übergangsgesetz. Es sieht eine klare und einfache Regelung für das Bundesrecht vor, zu dem auch das BAföG gehört: Wenn im Bundesrecht von den Mitgliedstaaten der EU die Rede ist, so ist damit bis Ende der Übergangsphase grundsätzlich auch noch das Vereinigte Königreich gemeint.

Kann ich als deutscher Auszubildender nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs weiterhin BAföG erhalten?

Das Brexit-Übergangsgesetz sieht eine Übergangsphase bis zum 31.12.2020 vor, während derer das Vereinigte Königreich grundsätzlich wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt werden soll. Für den BAföG-Bezug heißt das, dass es bis Ende 2020 zu keinen Änderungen kommt. Nach Ende der Übergangsphase ist die Förderung eines Auslandsaufenthaltes im Vereinigten Königreich für die Dauer von grundsätzlich bis zu einem Jahr möglich.

Um den Betroffenen Vertrauensschutz zu gewähren und Brüche in ihrer Bildungsbiographie zu ersparen, wurde eine neue Übergangsregelung im BAföG geschaffen. Gemäß des neu in Kraft getretenen § 66b BAföG wird Auszubildenden, die bis zum Ende des Übergangszeitraums (31.12.2020) einen Ausbildungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland beginnen oder fortsetzen, Ausbildungsförderung noch bis zum Abschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts an einer dortigen Ausbildungsstätte nach Maßgabe der im Übrigen unverändert geltenden sonstigen Förderungsvoraussetzungen des BAföG gewährt Die Übergangsregelung im BAföG ist Bestandteil des „Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht“, das am 23.11.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und am darauffolgenden Tag in Kraft getreten ist.

Kann ich als britischer Auszubildender nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs weiterhin BAföG erhalten?

Auch für die BAföG-Berechtigung britischer Auszubildender gilt, dass sie bis zum 31.12.2020 wie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU behandelt werden. Entsprechend können sie bis zu diesem Zeitpunkt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach dem BAföG Anspruch auf Förderung ihrer Ausbildung haben.

Über diesen Zeitpunkt hinaus haben britische Staatsangehörige unmittelbar aus dem Austrittsabkommen zukünftig nach Maßgabe der im Übrigen unverändert geltenden sonstigen Förderungsvoraussetzungen des BAföG ggf. noch weiterhin einen Anspruch auf Förderung nach dem BAföG, wenn sie vom persönlichen Anwendungsbereich in Artikel 10 des Austrittsabkommens umfasst sind und einen Anspruch auf Studienbeihilfen nach Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens haben. Dies ist der Fall, wenn sie ein Recht auf Daueraufenthalt aus Artikel 15 des Austrittabkommens erworben haben oder aber dem Personenkreis der Arbeitnehmer, Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, oder deren Familienangehörigen angehören.

Fallen britische Staatsangehörige nicht unter diesen Personenkreis, verlieren sie mit Ende des Übergangszeitraums jeglichen Anspruch aus dem BAföG, wenn sie nicht die besonderen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 oder 3 BAföG erfüllen, unter denen auch Staatsangehörige von nicht zur EU gehörenden Staaten gefördert werden.

Weitere Informationen:

Informationen zu den Auswirkungen des Brexit auf Bildung und Forschung finden Sie hier.

Bei Fragen zum BAföG für eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte im Vereinigten Königreich wenden Sie sich bitte an das zuständige Auslandsamt:

Region Hannover
Fachbereich Schulen
- Ausbildungsförderung -
Hildesheimer Str. 20
30169 Hannover
Tel.: 0511 / 616-0, -22252
Fax: 0511/ 616 -1123205
E-Mail: bafoeg@region-hannover.de
Internet: www.bafoeg-region-hannover.de

Britische Staatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen wenden sich bitte an das jeweils zuständige Amt für Ausbildungsförderung.

Stand: 24. November 2020