zu § 58 Ordnungswidrigkeiten
58.1.1 Die Verjährung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 58 bestimmt sich nach den §§ 31 ff. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Eine etwaige Strafbarkeit nach § 263 StGB (Betrug) bleibt hiervon unberührt.
Werden bei Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I), beginnt die Verjährungsfrist mit dem Eingang des Antrags beim Amt für Ausbildungsförderung (§ 31 Abs. 3 OWiG).
Eine Verfolgungsverjährung nach § 31 OWiG wirkt sich nicht auf die Möglichkeit der nachträglichen Aufhebung des Leistungsbescheides und daraus resultierender Rückforderungsansprüche aus.
Zu Absatz 2
58.2.1 Das Nähere über die Höhe der Geldbuße, über die Differenzierung bei vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln und über die Grundlagen für die Zumessung der Geldbuße ist in § 17 OWiG geregelt.
Zu Absatz 3
58.3.1 Örtlich zuständig ist gemäß § 37 OWiG das Amt, in dessen Bezirk
- die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder
- der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat.
Sind hiernach mehrere Ämter zuständig, so soll das Amt tätig werden, das über den Förderungsantrag entscheidet.